Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Hansekontor Wismar GmbH
Schiffbauerdamm 16
23966 Wismar
1. Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Hansekontor Wismar GmbH – nachfolgend „Hansekontor“ – und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung und Bereitstellung von Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsausstattung, die Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie sonstige vereinbarte Leistungen.
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Zum Leistungsangebot gehören insbesondere Veranstaltungsplanung und Eventservice, Bühnen-, Licht-, Ton-, Video- und LED-Technik, mobile Bühnen, Veranstaltungsausstattung, Zelte, technische Betreuung, Auf- und Abbauleistungen, Transportleistungen sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
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Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
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Individuelle Vereinbarungen zwischen Hansekontor und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Hansekontor ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss
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Angebote von Hansekontor sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
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Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung, durch Annahme eines Angebots oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.
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Änderungen oder Ergänzungen eines bereits erteilten Auftrags bedürfen der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Textform, insbesondere E-Mail, ist hierfür grundsätzlich ausreichend, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, Hansekontor alle für die Planung und Durchführung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Angebote, Preise und Leistungsumfang
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Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Leistungen.
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Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
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Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden gesondert berechnet, sofern sie vom Auftraggeber beauftragt oder aufgrund nachträglicher Änderungen erforderlich werden.
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Hierzu können insbesondere zusätzliche Arbeitsstunden, Personal, Transportleistungen, Veranstaltungstechnik, Wartezeiten, zusätzliche Auf- oder Abbautage sowie vom Auftraggeber veranlasste Änderungen gehören.
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Gebühren, Abgaben und Vergütungen Dritter – beispielsweise GEMA-Gebühren, behördliche Gebühren, Genehmigungen oder sonstige veranstaltungsbezogene Abgaben – sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Änderungen des Auftrags und Zusatzleistungen
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Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung mit Hansekontor.
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Entstehen durch eine vom Auftraggeber gewünschte Änderung zusätzliche Kosten, werden diese zusätzlich berechnet.
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Dies gilt insbesondere für zusätzliche Technik, Personal, Transporte, Auf- und Abbauten, verlängerte Einsatzzeiten, Terminverschiebungen sowie Änderungen bereits beauftragter Leistungen Dritter.
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Hansekontor wird den Auftraggeber nach Möglichkeit vor Durchführung wesentlicher kostenpflichtiger Zusatzleistungen über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig vorhanden sind.
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Hierzu gehören – soweit für den Auftrag erforderlich – insbesondere:
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ausreichende Zufahrts- und Ladeflächen,
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geeignete Aufstell- und Veranstaltungsflächen,
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erforderliche Stromanschlüsse,
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erforderliche Internet- und Netzwerkanschlüsse,
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Zugang zu Veranstaltungs- und Aufbauflächen,
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erforderliche Genehmigungen,
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geeignete Sicherheitsbedingungen sowie
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die Einhaltung behördlicher Vorgaben.
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Der Auftraggeber hat Hansekontor rechtzeitig über besondere örtliche Gegebenheiten, Sicherheitsanforderungen, Zufahrtsbeschränkungen oder sonstige Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Auftrags relevant sind.
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Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zusätzlich berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat.
Besondere Bedingungen für Veranstaltungstechnik und Mietgegenstände
6. Vermietung von Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsausstattung
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Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend, wenn Hansekontor Veranstaltungstechnik, Bühnen, LED-Technik, Ton- oder Lichttechnik, Videotechnik, Zelte, Mobiliar oder sonstige Veranstaltungsausstattung zur zeitweisen Nutzung überlässt.
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Art, Anzahl und Umfang der Mietgegenstände ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
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Zum vermieteten Material können insbesondere gehören:
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mobile Bühnen und Bühnentechnik,
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LED-Wände und LED-Trailer,
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Videotechnik,
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Ton- und Beschallungstechnik,
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Lichttechnik,
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Traversen und Zubehör,
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Strom- und Signalverteilungen,
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Zelte und Überdachungen,
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Tische, Stühle und weiteres Mobiliar,
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Veranstaltungsausstattung und Zubehör.
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Transport, Auf- und Abbau sowie technische Betreuung sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies vereinbart wurde.
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Die Mietgegenstände bleiben Eigentum von Hansekontor, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Mietzeit
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Die Mietzeit ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
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Die vereinbarte Mietzeit umfasst grundsätzlich den Zeitraum von der Übergabe bzw. Bereitstellung bis zur vereinbarten Rückgabe oder Abholung.
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Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Abstimmung mit Hansekontor.
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Wird ein Mietgegenstand ohne vorherige Vereinbarung verspätet zurückgegeben und kann er deshalb nicht anderweitig eingesetzt werden, bleiben die gesetzlichen Ansprüche von Hansekontor einschließlich eines möglichen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung oder Ersatz eines weitergehenden Schadens unberührt.
8. Übergabe der Mietgegenstände
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Hansekontor stellt die Mietgegenstände in einem für den vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung.
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Der Auftraggeber soll die Mietgegenstände bei Übergabe auf erkennbare Beschädigungen, Fehlmengen und Funktionsbeeinträchtigungen kontrollieren.
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Festgestellte Abweichungen sollen möglichst bei der Übergabe dokumentiert werden.
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Werden Mietgegenstände durch Hansekontor aufgebaut und während der Veranstaltung technisch betreut, erfolgt die technische Prüfung grundsätzlich durch Hansekontor.
9. Selbstabholung
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Wird Selbstabholung vereinbart, ist der Auftraggeber für einen geeigneten Transport verantwortlich.
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Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass:
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das verwendete Fahrzeug geeignet ist,
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zulässige Gewichte und Abmessungen eingehalten werden,
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die Ladung ordnungsgemäß gesichert wird und
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empfindliche Technik gegen Feuchtigkeit, Stöße und sonstige Beschädigungen geschützt wird.
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Hansekontor kann die Herausgabe verweigern, wenn ein sicherer Transport offensichtlich nicht gewährleistet ist.
10. Lieferung und Zufahrt
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Bei vereinbarter Lieferung muss der Auftraggeber gewährleisten, dass der Veranstaltungs- bzw. Einsatzort zum vereinbarten Zeitpunkt erreichbar ist.
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Zufahrten, Ladeflächen und Aufstellbereiche müssen für die eingesetzten Fahrzeuge geeignet und frei zugänglich sein.
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Der Auftraggeber hat Hansekontor rechtzeitig über Zufahrtsbeschränkungen, Gewichtsbeschränkungen, Durchfahrtshöhen, Treppen, fehlende Aufzüge, längere Transportwege oder vergleichbare Erschwernisse zu informieren.
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Zusätzlicher Aufwand aufgrund nicht mitgeteilter örtlicher Besonderheiten kann berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat.
11. Auf- und Abbau
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Ist der Auf- und/oder Abbau durch Hansekontor vereinbart, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die vorgesehenen Flächen rechtzeitig zugänglich und für den vorgesehenen Aufbau geeignet sind.
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Aufbauten dürfen nach der Übergabe nicht ohne Zustimmung von Hansekontor verändert, versetzt oder demontiert werden, soweit dadurch Sicherheits- oder Funktionsrisiken entstehen können.
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Dies gilt insbesondere für Bühnen, Traversen, geflogene Systeme, LED-Wände, Beschallungssysteme, Lichttechnik, Zelte und elektrische Verteilungen.
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Zusätzliche Lasten an Bühnen-, Traversensystemen oder sonstigen Konstruktionen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung angebracht werden.
12. Stromversorgung und technische Voraussetzungen
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Soweit der Auftraggeber die Stromversorgung bereitstellt, muss diese für die vereinbarte Veranstaltungstechnik geeignet und ausreichend dimensioniert sein.
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Der Auftraggeber hat Hansekontor rechtzeitig über die vorhandenen Stromanschlüsse und Anschlussmöglichkeiten zu informieren.
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Elektrische Anschlüsse müssen den geltenden technischen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
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Schäden und zusätzliche Aufwendungen aufgrund einer vom Auftraggeber bereitgestellten ungeeigneten oder unzureichenden Stromversorgung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Entsprechendes gilt für vom Auftraggeber bereitzustellende Internet-, Netzwerk- und Signalverbindungen.
13. Bedienung technischer Anlagen
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Technische Anlagen dürfen nur bestimmungsgemäß und entsprechend den vereinbarten Vorgaben betrieben werden.
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Soweit aufgrund der Art der Technik eine Bedienung durch Fachpersonal erforderlich oder vereinbart ist, darf die Bedienung ausschließlich durch Hansekontor oder entsprechend autorisiertes Personal erfolgen.
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Dies betrifft insbesondere komplexe Bühnen-, Licht-, Ton-, Video-, LED- und Stromversorgungssysteme.
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Eigenmächtige Änderungen an Verkabelungen, Einstellungen, Sicherheitsvorrichtungen oder technischen Konfigurationen sind nicht zulässig, soweit dadurch die Betriebssicherheit beeinträchtigt werden kann.
14. LED-Wände und Videotechnik
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Bei LED-Wänden, LED-Trailern, Displays und Videotechnik hat der Auftraggeber die für die Wiedergabe vorgesehenen Inhalte rechtzeitig in einem geeigneten Format bereitzustellen, sofern die Content-Erstellung nicht Bestandteil des Auftrags ist.
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Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er über die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Bildern, Videos, Präsentationen, Logos und sonstigen Inhalten verfügt.
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Die tatsächliche Darstellung kann technisch bedingt insbesondere von Auflösung, Seitenverhältnis, Signalqualität, Umgebungslicht und Qualität des Ausgangsmaterials beeinflusst werden.
15. Ton- und Lichttechnik
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Bei der Nutzung von Ton- und Lichttechnik sind die gesetzlichen, behördlichen und veranstaltungsbezogenen Vorgaben einzuhalten.
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Soweit Hansekontor die technische Betreuung übernimmt, ist das eingesetzte Fachpersonal berechtigt, technische Einstellungen anzupassen, wenn dies aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Einhaltung verbindlicher Vorgaben erforderlich ist.
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Der Veranstalter bleibt für veranstaltungsbezogene Genehmigungen und Auflagen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
16. Mobile Bühnen und Bühnenanlagen
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Mobile Bühnen und sonstige Bühnenanlagen dürfen nur entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung genutzt werden.
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Nach dem Aufbau dürfen sicherheitsrelevante Bauteile, Ballastierungen, Abspannungen, Seitenteile, Dächer, Geländer oder sonstige konstruktive Bestandteile nicht ohne Zustimmung von Hansekontor verändert oder entfernt werden.
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Zusätzliche Lasten dürfen nur nach vorheriger Abstimmung angebracht werden.
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Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der vorgesehene Aufstellort geeignet, ausreichend tragfähig und für die eingesetzte Bühne zugänglich ist.
17. Wetterbedingter Betrieb bei Outdoor-Veranstaltungen
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Bei Veranstaltungen im Freien können Wind, Sturm, Gewitter, Starkregen, Schnee, Eis oder andere Wetterbedingungen die sichere Nutzung von Veranstaltungstechnik beeinträchtigen.
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Hansekontor ist berechtigt, den Betrieb einzelner Anlagen einzuschränken, Anlagen zu sichern oder außer Betrieb zu nehmen sowie einen Aufbau abzubrechen oder einen Abbau einzuleiten, wenn dies aufgrund konkreter Sicherheitsrisiken erforderlich ist.
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Maßgeblich sind insbesondere:
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Herstellerangaben,
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statische Vorgaben,
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behördliche Anforderungen,
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Betriebsanweisungen sowie
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die konkrete Gefährdungssituation vor Ort.
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Sicherheitsentscheidungen des verantwortlichen Fachpersonals dürfen nicht durch den Auftraggeber oder Dritte außer Kraft gesetzt werden.
18. Obhutspflicht und Überlassung an Dritte
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Während der Mietzeit hat der Auftraggeber die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und angemessen vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Feuchtigkeit und unbefugtem Zugriff zu schützen.
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Dies gilt nicht, soweit sich die Mietgegenstände während der gesamten Mietzeit ausschließlich im unmittelbaren Besitz und Verantwortungsbereich von Hansekontor befinden.
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Eine Weitervermietung oder sonstige eigenständige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Hansekontor.
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Die bestimmungsgemäße Nutzung durch Teilnehmer, Gäste, Mitarbeiter, Künstler oder sonstige im Rahmen der Veranstaltung beteiligte Personen gilt nicht bereits als unzulässige Überlassung.
19. Mängel und technische Störungen
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Tritt während der Mietzeit ein Mangel oder eine technische Störung auf, ist Hansekontor unverzüglich zu informieren.
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Der Auftraggeber hat Hansekontor Gelegenheit zu geben, die Störung zu prüfen und – soweit möglich und zumutbar – zu beseitigen oder geeigneten Ersatz bereitzustellen.
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Eigenmächtige Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung durchgeführt werden, außer wenn eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
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Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
20. Technische Ausfälle
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Hansekontor plant und betreibt Veranstaltungstechnik mit der branchenüblichen Sorgfalt.
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Ein vollständiger Ausschluss technischer Störungen kann bei komplexen technischen Systemen nicht garantiert werden.
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Bei einer technischen Störung wird Hansekontor im Rahmen des Zumutbaren versuchen, die Funktion wiederherzustellen, eine Ersatzlösung bereitzustellen oder die Auswirkungen der Störung zu begrenzen.
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Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei von Hansekontor zu vertretenden Mängeln oder Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
21. Verlust, Diebstahl und Beschädigung
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Der Auftraggeber hat Hansekontor Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Mietgegenständen unverzüglich mitzuteilen.
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Bei Diebstahl ist zusätzlich unverzüglich eine Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten und Hansekontor ein entsprechender Nachweis zur Verfügung zu stellen.
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Für Schäden, Verlust oder Diebstahl haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit er oder Personen, für die er einzustehen hat, diese zu vertreten haben.
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Eine Haftung für normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch besteht nicht.
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Besteht eine Ersatzpflicht, richtet sich deren Umfang nach dem tatsächlich entstandenen Schaden.
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Bei reparablen Schäden können insbesondere die erforderlichen Reparatur- und Wiederherstellungskosten maßgeblich sein.
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Bei wirtschaftlich nicht sinnvoll reparablen oder verlorenen Gegenständen richtet sich der Schaden nach den gesetzlichen Grundsätzen.
22. Reinigung
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Mietgegenstände sind in einem Zustand zurückzugeben, der der vereinbarten und üblichen Nutzung entspricht.
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Normale Verschmutzungen infolge des vertragsgemäßen Veranstaltungsbetriebs sind mit der vereinbarten Miete abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
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Außergewöhnliche Verschmutzungen oder Verunreinigungen, die einen über das übliche Maß hinausgehenden Reinigungsaufwand verursachen und vom Auftraggeber zu vertreten sind, können nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand berechnet werden.
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Dies kann beispielsweise starke Verunreinigungen durch Farben, Klebstoffe, Wachs, Flüssigkeiten oder vergleichbare Stoffe betreffen.
23. Rückgabe und fehlendes Zubehör
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Nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit sind die Mietgegenstände vollständig einschließlich des mitvermieteten Zubehörs zurückzugeben beziehungsweise zur vereinbarten Abholung bereitzuhalten.
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Kabel, Adapter, Cases, Fernbedienungen, Netzteile, Halterungen und sonstiges mitübergebenes Zubehör gehören zur Rückgabepflicht.
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Bei Rückgabe können Zustand und Vollständigkeit gemeinsam dokumentiert werden.
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Eine bei Rückgabe nicht unmittelbar erkennbare Beschädigung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch nachträglich geltend gemacht werden.
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Fehlendes oder beschädigtes Zubehör wird bei bestehender Ersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet.
24. Verspätete Rückgabe
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Kann der Auftraggeber die vereinbarte Rückgabezeit nicht einhalten, hat er Hansekontor unverzüglich zu informieren.
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Die Parteien stimmen nach Möglichkeit eine Verlängerung der Mietzeit ab.
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Gesetzliche Ansprüche von Hansekontor aufgrund einer verspäteten Rückgabe bleiben unberührt.
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Eine Fortsetzung der Nutzung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietvertrages.
25. Versicherung der Mietgegenstände
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Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob für die von ihm durchgeführte Veranstaltung und die ihm überlassenen Mietgegenstände ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
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Hansekontor kann bei besonders hochwertigen Mietgegenständen oder besonderen Einsatzbedingungen den Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes verlangen, wenn dies vor Vertragsschluss vereinbart wurde.
Allgemeine Bedingungen für Veranstaltungen und Dienstleistungen
26. Termine und Leistungszeiten
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Verbindliche Veranstaltungstermine und Leistungszeiten ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder sonstigen individuellen Vereinbarung.
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Verzögerungen aufgrund von Umständen, die Hansekontor nicht zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
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Der Auftraggeber hat Hansekontor erkennbare Terminänderungen unverzüglich mitzuteilen.
27. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
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Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von keiner Vertragspartei zu vertretender außergewöhnlicher Umstände vorübergehend nicht oder nicht wie vereinbart erbracht werden, werden sich die Parteien über eine zumutbare Anpassung der Leistung, einen Ersatztermin oder eine sonstige geeignete Lösung abstimmen.
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Hierzu können insbesondere Naturereignisse, extreme Wetterlagen, behördliche Verbote, erhebliche Verkehrsstörungen, Ausfälle kritischer Infrastruktur, Streiks oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.
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Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
28. Genehmigungen, GEMA und Veranstalterpflichten
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Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber als Veranstalter für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Anzeigen verantwortlich.
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Gleiches gilt grundsätzlich für die Anmeldung und Abrechnung gegenüber der GEMA und vergleichbaren Verwertungsgesellschaften, soweit Hansekontor nicht ausdrücklich mit diesen Leistungen beauftragt wurde.
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Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von Hansekontor gehören.
29. Leistungen Dritter, Künstler und Nachunternehmer
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Hansekontor ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags geeignete Nachunternehmer und sonstige Dienstleister einzusetzen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
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Werden Künstler, Musiker, Moderatoren, Caterer oder andere externe Leistungserbringer vermittelt oder in die Veranstaltungsplanung einbezogen, richtet sich die jeweilige Verantwortlichkeit nach der konkreten vertraglichen Vereinbarung.
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Fällt ein externer Leistungserbringer aus, wird Hansekontor – soweit dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört – angemessene und zumutbare Anstrengungen unternehmen, eine Ersatzlösung zu finden.
30. Stornierung durch den Auftraggeber
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Eine Stornierung oder Kündigung des Auftrags ist Hansekontor unverzüglich in Textform mitzuteilen.
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Die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
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Soweit der Auftraggeber einen Auftrag ohne gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungs- oder Rücktrittsgrund storniert, kann Hansekontor die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen sowie entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten verlangen.
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Hierzu können insbesondere bereits angefallene Planungsleistungen, Personalkosten, Materialkosten, Transportkosten, Reservierungen, Fremdleistungen, Künstlergagen und Stornokosten Dritter gehören.
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Soweit im individuellen Angebot oder Vertrag wirksame Stornierungsbedingungen vereinbart wurden, gelten diese vorrangig.
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Hansekontor muss sich ersparte Aufwendungen sowie anderweitig erzielte oder böswillig nicht erzielte Vorteile nach den gesetzlichen Bestimmungen anrechnen lassen.
31. Zahlungsbedingungen
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Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung oder im Angebot angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
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Hansekontor kann bei umfangreichen Aufträgen, Veranstaltungen, Materialbereitstellungen oder Fremdleistungen angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen verlangen, wenn dies im Angebot oder Vertrag vereinbart wurde.
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Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Hansekontor ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen bis zur Zahlung fälliger Forderungen zurückzuhalten.
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Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
32. Beanstandungen und Mängel
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Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel während einer Veranstaltung möglichst unverzüglich mitteilen, damit Hansekontor Gelegenheit erhält, den Mangel zu prüfen und – soweit möglich und zumutbar – zu beseitigen.
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Bei gelieferten oder vermieteten Gegenständen sollen erkennbare Schäden oder Fehlmengen möglichst bei Übergabe angezeigt werden.
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Bei berechtigten Mängeln ist Hansekontor nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
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Eine nur geringfügige Beeinträchtigung eines Teils der Leistung berechtigt nicht ohne Weiteres zur Ablehnung der gesamten Leistung.
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Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
33. Haftung
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Hansekontor haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
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Für sonstige Schäden haftet Hansekontor unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Hansekontor für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
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Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
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Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
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Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige von Hansekontor eingesetzte Personen.
34. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte
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Stellt der Auftraggeber Hansekontor Bilder, Videos, Musik, Grafiken, Logos, Texte, Präsentationen oder sonstige Inhalte zur Verfügung, versichert er, dass er über die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte verfügt.
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Der Auftraggeber stellt Hansekontor von berechtigten Ansprüchen Dritter wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Rechten frei.
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Hansekontor ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte umfassend auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen.
35. Urheber- und Nutzungsrechte
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Von Hansekontor erstellte Konzepte, Planungen, Zeichnungen, Grafiken, technische Unterlagen, Entwürfe, Fotografien, Videos oder sonstige urheberrechtlich geschützte Leistungen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geschützt.
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Nutzungsrechte werden nur in dem Umfang übertragen, der sich aus dem jeweiligen Vertrag oder dem vereinbarten Zweck ergibt.
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Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der Zustimmung von Hansekontor, soweit hierfür keine gesetzliche Berechtigung besteht.
36. Referenzen, Fotos und Videoaufnahmen
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Eine Nutzung von Namen, Marken, Logos oder Bildmaterial des Auftraggebers zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende Berechtigung besteht.
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Personenbezogene Bild- und Videoaufnahmen werden nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verwendet.
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Weitergehende individuelle Vereinbarungen zu Foto-, Video- oder Referenznutzungen bleiben unberührt.
37. Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche Geschäfts- und Betriebsinformationen vertraulich, soweit diese nicht offenkundig sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
Verbraucher, Datenschutz und Schlussbestimmungen
38. Verbraucher und Widerrufsrecht
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Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
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Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen kann Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
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Ob ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der Art des jeweiligen Vertrages.
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Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich der Informationen über Frist, Ausübung und Folgen des Widerrufs.
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Soll auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung begonnen werden, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
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Für Verträge über bestimmte Freizeitdienstleistungen, insbesondere wenn für die Leistung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist, können gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen.
39. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Weitere Informationen enthält die auf der Website von Hansekontor veröffentlichte Datenschutzerklärung.
40. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort richtet sich nach der Art der vereinbarten Leistung und der individuellen Vereinbarung.
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Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Wismar Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
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Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
41. Anwendbares Recht
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
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Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
42. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: September 2026
Hansekontor Wismar GmbH
Schiffbauerdamm 16
23966 Wismar
Telefon: +49 3841 222 890
E-Mail: info©hansekontor-wismar.de